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Satzung:

Als PDF zum Download hier.

Anlage zur Satzung (Mitgliedsbeiträge) hier.

 


„Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz und Rechtsform des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e. V."
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Moritzburg.
(4) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Dritten Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
(3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen
Auslagen werden ersetzt.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für die Förderung des
Feuerwehrwesens im Ortsteil Boxdorf im Sinne des geltenden Landesgesetzes und
den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien, mit dem Ziel zur Erhöhung des
örtlichen Brandschutzes beizutragen. Die Pflichtaufgaben der Gemeinde Moritzburg
im Bereich des örtlichen Brandschutzes bleiben davon unberührt.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Förderung der Traditions- und Kameradschaftspflege des
Feuerwehrwesens im Ortsteil Boxdorf,
2. die ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens im Ortsteil
Boxdorf,
3. die soziale Fürsorge der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglieder,
4. die Betreuung der Jugendfeuerwehr,
5. die Förderung der Alterskameraden,
6. die Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen
    Feuerwehren und Feuerwehrfördervereinen,
7. die Zusammenarbeit mit privaten, öffentlichen, politischen und     
      konfessionellen Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens
         und indirekte Erhöhung der Sicherheit der Gemeinde,
8. die Öffentlichkeitsarbeit,
9. die Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen    
    Veranstaltungen, die die Tradition und Aufgaben der Freiwilligen
    Ortsfeuerwehr Boxdorf verdeutlichen und
10. die Pflege der historischen Löschtechnik.
Satzung Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e.V.§ 4 Mitglieder des Vereins
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei
Minderjährigen ist zusätzlich auf dem Aufnahmeantrag die Bestätigung des
Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3)  Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann binnen eines Monats
nach Zugang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben
werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet dann die
Mitgliederversammlung.
(4)  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt.
Juristischen Personen kann eine analoge Ehre zukommen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch Austritt,
Ausschluss oder durch Erlöschen des Vereins. 
(2)  Der Austritt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand abgegeben werden.
(3)  Der Ausschluss kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen oder das
  Ansehen des Vereins verletzt,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des
  Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss
des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
(4)  Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang
Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste turnusmäßige
Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall abschließend über den
Ausschluss.
(5)  Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem
Verein. Dem Verein bleibt es vorbehalten, evtl. Schadensersatzansprüche
geltend zu machen.
(6)  Der Vereinsbeitrag ist im Falle des Ausschlusses bis zum Ende des Jahres, in
dem der Ausschluss erfolgt, zu entrichten.
Satzung Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e. V.
S.  2  von 7(7)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein
gehörenden Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Es bestehen keine
Zurückbehaltungsrechte. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut
waren, haben auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins
aktiv mitzuwirken und gleichberechtigt Anteil an der Gestaltung der Aktivitäten
des Vereins zu nehmen.
(2)  Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu
fördern und soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten des Vereins
durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1)  Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der bis zum Ende des
I. Quartals fällig ist.
(2)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beschluss bedarf der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 9 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht
durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c)  Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
d) Erlösen aus Veranstaltungen,
e) sonstigen Zuwendungen oder Erlösen.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer sowie bis zu drei
Beisitzern.
Dem Vorstand gehört als berufendes Mitglied der Wehrleiter der Ortswehr
Boxdorf an.
(2)  Der im Sinn von § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Kassenverwalter. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind
vertretungsberechtigt, wobei stets der Vorsitzende mitwirken muss.
Satzung Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e. V.
S.  3  von 7(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2016 für die Dauer von
drei Jahren und danach für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten
Mitgliederversammlung berufen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen
Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(5)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist an
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2)  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
               Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des   
    Jahresberichtes
5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Abteilungen
(3) Der Vorstand wählt aus den Mitgliedern des Vorstandes den Vorsitzenden,
den Stellvertreter, Schriftführer und Kassenwart.
(4)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
Vorstandssitzung.
(5)  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als
500,00 EUR belasten, ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
Stellvertreter bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die
den Verein mit mehr als 500,00 EUR belasten, ist die einfache
Stimmenmehrheit des Vorstandes notwendig.
(6)  Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben.
(7)  Die im Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit anfallenden Kosten
(Aufwandsentschädigung) trägt der Verein.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden oder einem von ihm
Beauftragten mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung
a) in Textform per E-Mail,
b) ersatzweise per Brief
Satzung Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e. V.
S.  4  von 7unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Sind
Vorsitzender und Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Gleiches gilt für den
Vorstand.
(3)  Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist
innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Genehmigung der Jahresrechnung und Beschluss des neuen    
    Haushaltsetats, hilfsweise der wichtigsten Aufgaben,
h) Entlastung des Vorstandes,
i)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j)  Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
k) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen des Ausschluss
    aus dem Verein,
l)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 15 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Dies ist
zu Beginn der Versammlung festzustellen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von
seinem Stellvertreter, geleitet.
(3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit
nicht die Mehrheit der Anwesenden im Einzelfall etwas anders beschließt.
(4) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, Blockwahl ist zulässig, ist der Kandidat
gewählt, der die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Erhält
niemand diese Mehrheit, so ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit der
höchsten Stimmenzahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit ist durch den
Vorsitzenden zu losen.
(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der
Stimmenmehrheit nicht mit.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(8)  Jedes Mitglied hat das Recht, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
Satzung Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e. V.
S.  5  von 7

 

§ 16 Festlegung des Geschäftsjahres

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Kassenführung

(1)  Für die ordnungsgemäße Kassenführung ist der Kassenverwalter 
verantwortlich.
(2) Der Kassenverwalter ist berechtigt, Auszahlungen bis zu einem Betrag von

100,00 Euro ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters zu leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten,
wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich
eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der
Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsansatz Mittel für den
Ausgabezweck vorgesehen sind.
(3) Über alle Ausgaben und Einnahmen ist ein Buch zu führen, dass auch der
Steuerprüfung genügt.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den
Kassenprüfern vor und gibt bei Bedarf Auskunft.
(5)  Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden 2 Kassenprüfer gewählt. Die
Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der
jeweiligen Legislaturperioden des Vorstandes gewählt. Die Wiederwahl ist
zulässig.
(6)  Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben
mindestens einmal im Jahr die Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zu berichten. Die Kassenprüfer
haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Gemeinde Moritzburg, die es ausschließlich und
unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
(2)  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3)  Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn
mehr als 50 % der eingeschriebenen Mitglieder an der Abstimmung
teilnehmen.
(4)  Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versammlung
einzuberufen, die unabhängig der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig ist.

 

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder
werden, so bleibt die Satzung im Übrigen rechtswirksam. Die unwirksamen
Bestimmungen kann der Vorstand durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen,
die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen und dem
satzungsmäßigen Zweck des Vereins nicht entgegenstehen.
Satzung Kameradschaftsverein Freiwillige Feuerwehr Boxdorf e. V.
S.  6  von 7§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.09.2017 beschlossen.
Sie ersetzt die Satzung vom 18.05.2016 und tritt nach Vollzug der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.

Boxdorf, den 06.09.2017  

 

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